Cannabis Legalisierung

In Deutschland werden Anbau, Konsum, Besitz und Kauf von Cannabis, Gras oder Marihuana ab dem 1. April legal. Der Bundesrat hat das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis gebilligt.

Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 g Cannabis. Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts. Geerntet werden darf nur zum Eigenkonsum, nicht zur Weitergabe an andere. Im Gesetz wird zudem klargestellt, dass sich die erlaubte Besitzmenge auf getrockneten Cannabis bezieht. Geht man davon aus, dass Cannabis bei der Trocknung etwa vier Fünftel des Gewichtes verliert, ist somit eine Ernte von bis zu 300 Gramm möglich.  Es sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen. Das kann beispielsweise erreicht werden, indem Cannabispflanzen sowie geerntetes Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden. Zudem dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden. Geruchsbelästigungen können z. B. durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen vermieden werden.

Dank der Legalisierung von Cannabis bieten wir nun gesetzeskonforme Anbauausrüstung an.

 

„Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wird der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen bzw. Genossenschaften für Erwachsene zum 1. April 2024 erlaubt. Gleichzeitig werden mit dem Gesetz der Gesundheitsschutz, der Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie die Prävention und Aufklärung gestärkt. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum bleibt straffrei. Gleichzeitig gilt für Cannabis als auch Anbauvereinigungen ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot.“    ­-Bundesministerium für Gesundheit am 22.03.2024

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)

 

Zum Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz hat insbesondere die Stärkung der cannabisbezogenen Aufklärung und Prävention, die Eindämmung des illegalen Marktes für Cannabis sowie die Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes zum Ziel.

Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten wird darüber hinaus die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert. Dies soll zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beitragen.

Mit der Neuregelung werden der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und der private Eigenanbau von Konsumcannabis erlaubt. Zugleich werden strenge Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz und den Gesundheitsschutz gestellt. In diesem Zusammenhang werden Präventionsangebote ausgebaut und ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis für nicht medizinische Zwecke und Anbauvereinigungen eingeführt.

Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie des Kinder- und Jugendschutzes vor:

– Begrenzung der zulässigen Besitzmenge an Konsumcannabis außerhalb von Anbauvereinigungen auf 25 Gramm.

– Nichtgewerbliche Anbauvereinigungen sollen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben dürfen. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.

– Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben, gesichert durch behördliche Kontrolle.

– Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Mengenbegrenzung, Weitergabe nur an volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters, Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf zehn Prozent bei Weitergabe an Heranwachsende, Weitergabe nur in Reinform, das heißt Marihuana oder Haschisch.

– Konsumverbot von Cannabis in beziehungsweise auf und in einer Schutzzone von 200 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.

– In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche.

– Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie in den Anbauvereinigungen Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.

– Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken soll in ein eigenes Gesetz überführt werden. Das Gesetz lehnt sich im Wesentlichen an die in der Praxis bewährten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes an. Es soll bei der Verschreibungspflicht bleiben.

– Um der geänderten Risikobewertung von Cannabis gerecht zu werden, sollen bestimmte Vorgaben, wie sie bisher im Betäubungsmittelrecht bestanden, wie zum Beispiel bürokratischer Aufwand durch das Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungsmittelrezept entfallen.

 

Cannabis:

Cannabis ist der Name der indischen Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Dieser Wirkstoff verursacht einen Rauschzustand. Hierzulande sind zwei Cannabis-Produkte als Rauschmittel gebräuchlich: Marihuana und Haschisch. Ersteres bezeichnet die getrockneten Blütenblätter, Stängel und Blätter der Pflanze. Unter Haschisch versteht man das getrocknete Harz aus den Drüsenhaaren der weiblichen Pflanze.

 

Wie viel Cannabis ist in einem Joint?

Experten rechnen je nach Dosierung und Hanfsorte mit etwa 0,2 bis 0,4 Gramm Cannabis pro Joint. Bei durchschnittlich 0,3 Gramm entspricht das für die öffentlich erlaubten 25 Gramm etwa 80 Joints. Die von Cannabis Clubs maximal freigegebene Menge von 50 Gramm pro Mitglied monatlich wären demnach etwa 160 Joints, also etwa fünf pro Tag.